LAG München - Urteil vom 13.08.2009
3 Sa 91/09
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 3 Nr. 1; GewO § 106; ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 724
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9387/08

Beschäftigungsanspruch eines Senior-Vertriebsbeauftragten bei unwirksamer Zuweisung eines Vertriebsgebietes durch die Arbeitgeberin; Provisionsanspruch des angestellten Vermittlers bei Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit für Vertriebserfolg; nachträgliche objektive Klagehäufung und nachträgliche Klageänderung

LAG München, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 91/09

DRsp Nr. 2009/23634

Beschäftigungsanspruch eines Senior-Vertriebsbeauftragten bei unwirksamer Zuweisung eines Vertriebsgebietes durch die Arbeitgeberin; Provisionsanspruch des angestellten Vermittlers bei Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit für Vertriebserfolg; nachträgliche objektive Klagehäufung und nachträgliche Klageänderung

1. Ein Vertriebsmitarbeiter, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag als diejenige eines Senior Vertriebsbeauftragten beschrieben ist, hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebiets ("territory"), bestimmter zu betreuender Kunden oder eines bestimmten zu vertreibenden Produktsegments. 2. Soweit sich eine vom Arbeitgeber im Wege der Ausübung des Direktionsrechts vorgenommene Gebietsänderung als unwirksam erweist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs, jedoch nicht einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm sein bisheriges Gebiet bzw. seine bisherigen Aufgaben belassen werden. 3. Im Falle einer nicht den Anforderungen des § 106 GewO entsprechenden Direktionsrechtsausübung hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Arbeitsleistung. In prozessualer Hinsicht hat er die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Direktionsrechtsausübung gerichtlich feststellen zu lassen.