LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.09.2011
5 Sa 333/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1545/09

Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber nach rechtskräftigem Obsiegen der Arbeitnehmerin im Kündigungsrechtsstreit mit Betriebsveräußerin; Rechtsstellung des Betriebserwerbers im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmerin gegen Betriebsveräußerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 333/10

DRsp Nr. 2011/17545

Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber nach rechtskräftigem Obsiegen der Arbeitnehmerin im Kündigungsrechtsstreit mit Betriebsveräußerin; Rechtsstellung des Betriebserwerbers im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmerin gegen Betriebsveräußerin

1. Ist einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist allein der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passiv legitimiert für den Kündigungsschutzrechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis geht immer so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat. Ist die Kündigung des Veräußerers unwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhälntis also ungekündigt auf den Erwerber über (wie BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = NJW 1984, 627 = DB 1983, 2690). Legt der Veräußerer gegen ein zu seinen Lasten ergangenes Kündigungsschutzurteil kein Rechtsmittel ein, ist der Kündigungsrechtsstreit rechtskräftig beendet. Der Abweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess kann nicht vom Betriebserwerber im Rahmen seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung weiter verfolgt werden.