LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.09.2011
5 Sa 334/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1546/09

Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber nach rechtskräftigem Obsiegen der Arbeitnehmerin im Kündigungsrechtsstreit mit Betriebsveräußerin; Rechtsstellung des Betriebserwerbers im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmerin gegen Betriebsveräußerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 334/10

DRsp Nr. 2011/17546

Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber nach rechtskräftigem Obsiegen der Arbeitnehmerin im Kündigungsrechtsstreit mit Betriebsveräußerin; Rechtsstellung des Betriebserwerbers im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmerin gegen Betriebsveräußerin

1. Ein Unternehmen der Druckindustrie und damit des produzierenden Gewerbes stellt eine betriebsmittelgeprägte wirtschaftliche Einheit dar; die Übernahme der Druckermaschine ist daher ein besonders gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs und wird des Weiteren gestützt durch die unveränderte Fortführung den Namens, die Übernahme der Hauptkunden, den Weiterdruck der "W. Zeitung", des "P. Inselblattes" und des "M." in den selben Räumlichkeiten sowie die Übernahme bedeutender Teile der Belegschaft, nämlich der Kernmannschaft der Produktion und zwei Arbeitnehmerinnen für die Druckvorbereitung und die Drucknachbereitung. 2. Bei einem produzierenden Betrieb kommt es im Gegensatz zu einem Betrieb der Dienstleistungsbranche im Ergebnis nicht darauf an, ob die übernommenen Beschäftigten die Hauptbelegschaft eines betriebsmittelarmen Betriebes ausmachen.