BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 31/09
Normen:
BetrVG § 99; GewO § 106;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 8
AuR 2010, 391
BAGE 133, 307
NJW 2010, 3259
NZA 2010, 1028
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 31/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11047/07

Beschäftigungsanspruch; Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 31/09

DRsp Nr. 2010/13353

Beschäftigungsanspruch; Zustimmungsersetzungsverfahren

([Keine] Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Fällen vorangegangener Selbstbindung bezüglich des Einsatzes eines Arbeitnehmers in bestimmter Weise) »Bindet der Arbeitgeber sich bei der Ausübung seines Weisungsrechts dahingehend, den Arbeitnehmer bei Vorliegen der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen in bestimmter Weise einzusetzen, ist er nicht gehindert, von dem Einsatz abzusehen, falls der Betriebsrat formal wirksam seine erforderliche Zustimmung zu einer damit verbundenen Versetzung verweigert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.« Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausübung seines Weisungsrechts dahingehend selbst binden, dass er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Aufgabe überträgt, wenn der eine Ausbildung erfolgreich durchläuft und gesundheitlich zur Durchführung der Aufgabe geeignet ist. 2. Ist mit der Ausbildung für die neue Aufgabe eine Versetzung iSd. Betriebsverfassungsgesetzes verbunden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mit der Aufgabe betrauen, ohne ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, falls der Betriebsrat die Zustimmung dazu ordnungsgemäß verweigert.