LAG Köln - Urteil vom 17.10.1997
11 Sa 222/97
Normen:
ArbGG § 110 ; ArbGG § 73 Abs. 1 ; NV Solo § 6 Abs. 1; ZPO § 287, § 563 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3826/97

Beschäftigungsschaden; Schadensersatz; Schadensschätzung; darstellende Bühnenkünstler; Dramturg

LAG Köln, Urteil vom 17.10.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 222/97

DRsp Nr. 2000/2204

Beschäftigungsschaden; Schadensersatz; Schadensschätzung; darstellende Bühnenkünstler; Dramturg

»1. Revisions- und damit aufhebungsrechtlich (§ 110 ArbGG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bühnenschiedsgerichte im Falle tarifwidriger Unterbeschäftigung von "Bühnenmitgliedern" (§ 1 Ziff. 2 NV Solo) bei der Ermittlung des Beschäftigungsschadens in einem Schadensersatzprozeß eine Differenzierung vornehmen zwischen den darstellenden Bühnenmitgliedern einerseits und den sonstigen Bühnenmitgliedern, etwa den Dramaturgen, andererseits - indem sie nämlich bei den darstellenden Bühnenmitgliedern die Entstehung eines Vermögensschadens für zwangsläufig halten, damit ungeprüft voraussetzen und nur zur Ermittlung der Schadenshöhe eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen, während sie i.ü. die konkrete Darlegung eines Vermögensschadens im Einzelfall verlangen. 2. Ebenso wie in § 73 Abs. 1 ArbGG beruht auch im Fall des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die angegriffene Entscheidung nur dann auf der Verletzung einer Rechtsnorm, wenn diese für sie ursächlich war; daran fehlt es, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).«

Normenkette:

ArbGG § 110 ; ArbGG § 73 Abs. 1 ; NV Solo § 6 Abs. 1; ZPO § 287, § 563 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3826/97