FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 12.12.2022
4 K 17/21
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; GSA Fleisch § 2; GSA Fleisch § 6a; AEntG § 6 Abs. 9;

Beschäftigungsverbot nach dem GSA Fleisch; Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch; Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 17/21

DRsp Nr. 2023/9949

Beschäftigungsverbot nach dem GSA Fleisch; Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch; Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO

1. Die Klage auf Feststellung darüber, dass kein Betrieb oder Betriebsteil der Fleischwirtschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG unterhalten wird und deshalb das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch keine Anwendung findet, ist statthaft, denn sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.2. Die hilfsweise Feststellungsklage, dass näher benannte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, für den das Fremdpersonalverbot gilt, ist statthaft, denn sie betrifft das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.3. Die hinreichende Konkretisierung des Rechtsverhältnisses scheitert nicht daran, dass die Behörden der Zollverwaltung noch keine Prüfungsmaßnahmen nach dem GSA Fleisch verfügt haben (m.w.N.).