BAG - Urteil vom 09.07.1992
6 AZR 507/90
Normen:
BAT § 19 Abs. 1, § 3, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 1.4.1969 § 12;
Fundstellen:
BB 1992, 2295
NZA 1993, 38
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 20.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 474/89
LAG Niedersachsen, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 877/90

Beschäftigungszeit - Unkündbarkeit

BAG, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 507/90

DRsp Nr. 1996/6254

Beschäftigungszeit - Unkündbarkeit

»1. Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 BAT ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses umfaßt die Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter. Darauf, ob der BAT galt, kommt es nicht an. 2. Für die Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit den in § 3 Buchst. q BAT a.F. genannten Umfang überschritten hat (§ 19 Abs. 1 S. 2 BAT a. F.), kommt es auf den tatsächlichen Umfang der Arbeitsleistung und nicht auf die vereinbarte Dauer der Arbeitszeit an.«

Normenkette:

BAT § 19 Abs. 1, § 3, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 1.4.1969 § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wegen der Dauer ihrer Beschäftigungszeit unkündbar war.