LAG Köln - Urteil vom 02.11.2010
5 Sa 1275/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3; ArbZG § 4 S. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 905/09

Beschäftigungszeit einer Fluggastkontolleurin; unwirksame Vertragsklausel zur durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit; unbegründetes Aufstockungsverlangen im Umfang des vertraglichen Mindestarbeitszeitumfangs; Vergütung von Breakstunden bei fehlender Pausenanordnung

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1275/10

DRsp Nr. 2011/1083

Beschäftigungszeit einer Fluggastkontolleurin; unwirksame Vertragsklausel zur durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit; unbegründetes Aufstockungsverlangen im Umfang des vertraglichen Mindestarbeitszeitumfangs; Vergütung von Breakstunden bei fehlender Pausenanordnung

1. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben. 2. Daran fehlt es schon dann, wenn ein Flexibilitätsgewinn durch Teilzeitkräfte, der vom Arbeitgeber angeführt wird, angesichts der im Betrieb geltenden Mindestzeitdauer für eine Schicht nicht realisierbar ist.

1. Die in den schriftlichen Arbeitsverträgen getroffene Vereinbarung einer Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt" von 150 ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsunwirksam, weil sie die davon betroffenen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. 2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung eines Teilzeitverhältnisses ist regelmäßig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.