LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2021
22 Ta 36/21
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 169/20

Beschleunigungsgebot im PKH-VerfahrenPflicht zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe bei EntscheidungsreifeRückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verfahrensverzögerung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 22 Ta 36/21

DRsp Nr. 2022/11387

Beschleunigungsgebot im PKH-Verfahren Pflicht zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe bei Entscheidungsreife Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verfahrensverzögerung

Ist der Prozesskostenhilfeantrag entscheidungsreif, ist aufgrund des Beschleunigungsgebots unverzüglich über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Auch das Verfahrensgrundrecht auf ein faires Verfahren verbietet, die Entscheidung über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen.

Tenor

1.

Auf die Gehörsrüge des Klägers vom 29. Juli 2021 wird der Beschluss vom 1. Juli 2021 aufgehoben.

2.

Vielmehr lautet die Entscheidung nunmehr wie folgt:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 11. Februar 2021 - Az.: 1 Ca 169/20 abgeändert.

Dem Kläger wird ab dem 21. Dezember 2020 im ersten Rechtszug auch für die Klageerweiterungsanträge vom 2. Oktober 2020 und vom 21. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Auf die Prozesskosten sind derzeit keine Zahlungen zu leisten.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.