Auf die Gehörsrüge des Klägers vom 29. Juli 2021 wird der Beschluss vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
2.Vielmehr lautet die Entscheidung nunmehr wie folgt:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 11. Februar 2021 - Az.:
Dem Kläger wird ab dem 21. Dezember 2020 im ersten Rechtszug auch für die Klageerweiterungsanträge vom 2. Oktober 2020 und vom 21. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Auf die Prozesskosten sind derzeit keine Zahlungen zu leisten.
3.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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