BAG - Beschluss vom 25.01.2024
8 AS 17/23
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 716/22
ArbG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 716/22
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 900/22

Beschlussunfähigkeit eines Landesarbeitsgerichts wegen Ablehnung sämtlicher für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in Betracht kommenden Richter des Landesarbeitsgerichts; Zuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht iSv. § 45 Abs. 3 ZPO

BAG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 8 AS 17/23

DRsp Nr. 2024/1915

Beschlussunfähigkeit eines Landesarbeitsgerichts wegen Ablehnung sämtlicher für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in Betracht kommenden Richter des Landesarbeitsgerichts; Zuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht iSv. § 45 Abs. 3 ZPO

Orientierungssätze: 1. Wird ein Landesarbeitsgericht beschlussunfähig, weil sämtliche für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in Betracht kommenden Richter des Landesarbeitsgerichts ebenfalls abgelehnt worden sind, ist das Bundesarbeitsgericht für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht iSv. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig (Rn. 8). 2. Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, ist das Bundesarbeitsgericht auch dann nach § 45 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über vorgelegte Ablehnungsgesuche zuständig, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Rn. 8). 3. Es liegt im Ermessen des Bundesarbeitsgerichts, über welche Ablehnungsgesuche es entscheidet, um die Entscheidungsfähigkeit des Landesarbeitsgerichts wiederherzustellen (Rn. 7).

Tenor