LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2023
4 Sa 900/22
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 716/22

Rechtsmissbräuchlichkeit einer AGG-EntschädigungKein Entschädigungsanspruch bei bloß formellem BewerberstatusKein Entschädigungsanspruch nach AGG bei fehlendem BewerbungswillenEinbringung gerichtsbekannter Tatsachen in den ProzessGeltung des Beibringungsgrundsatzes im Prozess bei Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 900/22

DRsp Nr. 2023/14123

Rechtsmissbräuchlichkeit einer AGG -Entschädigung Kein Entschädigungsanspruch bei bloß formellem Bewerberstatus Kein Entschädigungsanspruch nach AGG bei fehlendem Bewerbungswillen Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen in den Prozess Geltung des Beibringungsgrundsatzes im Prozess bei Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen

1. Das Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Absatz 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. 2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen). 3. Gerichtsbekannte Tatsachen dürfen im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz jedenfalls bei hinreichend substantiiertem Parteivortrag in den Prozess eingebracht werden.