Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, mit dem diese nach der mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 erklärten Antragsrücknahme das Verfahren eingestellt hat, ist unzulässig.
Der Einstellungsbeschluss gemäß §
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 PB 47.09 -, [...], Rn. 2 ff.
Daran fehlt es, wenn - wie hier - mit einem Beschluss lediglich die Einstellung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt wird.
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