OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2017
20 A 1412/16.PVL
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 5; ArbGG §78;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 5016/16

Beschlussverfahren; Antragsrücknahme; Einstellung; Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 20 A 1412/16.PVL

DRsp Nr. 2017/15680

Beschlussverfahren; Antragsrücknahme; Einstellung; Beschwerde

Der Beschluss, mit dem das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt wird, ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 5; ArbGG §78;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, mit dem diese nach der mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 erklärten Antragsrücknahme das Verfahren eingestellt hat, ist unzulässig.

Der Einstellungsbeschluss gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 81 Abs. 2 ArbGG ist kein das Verfahren beendender Beschluss, gegen den die Beschwerde nach §§ 87, 78 ArbGG eröffnet wäre. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass aufgrund materieller Erkenntnis über das Begehren des Antragstellers streitig entschieden wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 PB 47.09 -, [...], Rn. 2 ff.

Daran fehlt es, wenn - wie hier - mit einem Beschluss lediglich die Einstellung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt wird.