LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2009
15 Ta 400/09
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a; SGB IX § 96 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8067/08

Beschlussverfahren bei Streit um Reisekosten eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 15 Ta 400/09

DRsp Nr. 2010/16829

Beschlussverfahren bei Streit um Reisekosten eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung

1. Verlangt ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten, ist dieser Sachverhalt im Beschlussverfahren zu entscheiden. 2. Die Nichterwähnung des § 96 Abs. 8 SGB IX in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers; die gesetzliche Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu schließen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.06.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2009 - 8 Ca 8067/08 - wird zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 292,21 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a; SGB IX § 96 Abs. 8;

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten.

Die Parteien streiten insoweit vorab über die zutreffende Verfahrensart.

Die Klägerin ist seit 1974 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 % und seit vielen Jahren als Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Depot Bramstedtlund in Schleswig-Holstein tätig.