BAG - Beschluß vom 03.02.1976
1 ABR 121/74
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 1 ; BetrVG § 17 § 118 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 4
AP Nr .8 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1976, 509
DB 1976, 823
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 12
SAE 1976, 201
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.08.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 63/73

Beschlußverfahren: Prüfung der Anwendung des BetrVG als Gegenstand

BAG, Beschluß vom 03.02.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 121/74

DRsp Nr. 2007/24851

Beschlußverfahren: Prüfung der Anwendung des BetrVG als Gegenstand

»1. Ist im Hinblick auf § 118 Abs. 2 BetrVG die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes zwischen Arbeitgeber und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft streitig, so kann und muß diese Streitfrage im allgemeinen Beschlußverfahren als Vorfrage geprüft werden. 2. Ist die Bildung eines Betriebsrats alleiniges Ziel des vom Verfahren nach § 17 BetrVG losgelösten Feststellungsantrages der antragstellenden Gewerkschaft, daß ein Betriebsrat im Betrieb gebildet werden kann, so fehlt für diesen Antrag das Rechtsschutzinteresse. 3. Im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts können die Gewerkschaften durch eigenen Antrag nur dann ein Beschlußverfahren einleiten, wenn das Gesetz dies eindeutig vorsieht.«

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 1 ; BetrVG § 17 § 118 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;

Hinweise: