BAG - Beschluss vom 13.09.1989
7 ABR 5/88
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2; BetrVG §§ 99, 112a; ZPO §§ 256, 321 Abs. 1, , Abs. 2, § 561 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Düsseldorf, vom 20.10.1987vom 05.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 83/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 36/87

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse

BAG, Beschluss vom 13.09.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 5/88

DRsp Nr. 2001/5203

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse in einem laufenden Beschlussverfahren gerät in Wegfall, wenn es zwischen den Beteiligten (hier: durch Abschluss neuer Agentur- und Pachtverträge) zu einer Einigung gekommen ist.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2; BetrVG §§ 99, 112a; ZPO §§ 256, 321 Abs. 1, , Abs. 2, § 561 Abs. 1;

Gründe:

A.

Zwischen den Beteiligten herrscht in erster Linie Streit über die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit der Antragsteller für die Leiter von etwa 30 sog. "partnerschaftlich" betriebenen Weindepots.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Wein-Einzelhandel in der Rechtsform einer GmbH. Von den insgesamt ca. 70 über das gesamte Bundesgebiet verteilten Ladenlokalen werden etwa die Hälfte von eigenen Angestellten der Antragsgegnerin geführt. Die übrigen Ladenlokale werden von sog. "Partnern" geleitet, die ihrerseits teilweise eigenes Personal beschäftigen.

Am 22. Februar 1985 schloß die Antragsgegnerin mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG über die Zuordnung von Betriebsteilen ab. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat diesem Firmentarifvertrag am 21. Juni 1985 zugestimmt. Der Firmentarifvertrag vom 22. Februar 1985 enthält in den §§ 1 und 3 die folgenden Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. Räumlich: ...