BAG - Beschluß vom 18.03.1975
1 ABR 102/73
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; BetrVG § 111 Abs. 3 § 112 Abs. 2 S. 2 § 113 Abs. 3 § 121 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 72
AP Nr. 1 zu § 111 BetrVG 1972
BB 1975, 884
DB 1975, 1322
EzA § 80 ArbGG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, LAG Hamm, vom 15.05.1973vom 30.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen BV 1/73 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 39/73

Beschlußverfahren: Rechtsschutzinteresse

BAG, Beschluß vom 18.03.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 102/73

DRsp Nr. 2007/24739

Beschlußverfahren: Rechtsschutzinteresse

»1. Auch wenn im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bei Prüfung des Rechtsschutzinteresses großzügig zu verfahren ist, so ist doch jedenfalls bei Feststellungsbegehren, die nur ideeller Rechtskraftwirkung zugängig sind, zu fordern, daß entweder wenigstens ähnliche Fälle im Betrieb wieder auftreten können oder aber die gerichtliche Entscheidung der endgültigen Wiederherstellung des Betriebsfriedens dienen kann. 2. Deshalb ist ein Antrag mit dem Ziele der Feststellung, daß eine bestimmte nur singuläre und bereits abgeschlossene Maßnahme als Betriebsänderung der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft hätte, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. 3. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Abs. 3 BetrVG ist hinsichtlich des dort vorgesehenen Rechtes des Betriebsrates auf Unterrichtung und Beratung nur eine Vorfrage. Die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angerufene Einigungsstelle kann - bei Streit darüber - auch die Vorfrage mitentscheiden, ob eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. 4. Im Fall des § 113 Abs. 3 BetrVG kann die Frage nach dem wirtschaftlichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in einem dem dort vorgesehenen Urteilsverfahren vorgeschalteten Verfahren geklärt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; BetrVG § 111 Abs. 3 § Abs. S. 2 § Abs. § ;