LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2010
8 Sa 1071/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2154/09

Beschränkte Haftung einer kaufmännischen Angestellten bei Übernahme besonderer Risiken; Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei leichtfertigem Umgang mit vereinnahmter Barzahlung im Autohandel

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1071/10

DRsp Nr. 2011/4878

Beschränkte Haftung einer kaufmännischen Angestellten bei Übernahme besonderer Risiken; Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei leichtfertigem Umgang mit vereinnahmter Barzahlung im Autohandel

1. Die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung führt nicht zwangsläufig zur vollen Arbeitnehmerhaftung; vom Fall "gröbster Fahrlässigkeit" abgesehen sind auch bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die Arbeitnehmerin Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen. 2. Bei der Abwägung der Einzelfallumstände kommt es insbesondere auch auf den Gesichtspunkt an, inwiefern der Arbeitsverdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko besteht. 3. Hat eine kaufmännische Angestellte den von einem Fahrzeugkäufer in bar geleisteten Kaufpreis in Höhe von 50.250 EUR nicht in den am Arbeitsplatz vorhandenen Tresor sondern in ein Fach unter der Verkaufstheke gelegt und durch vorübergehendes Verlassen des Arbeitsplatzes den nicht aufzuklärenden Diebstahl der Geldsumme ermöglicht, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin als Privatperson mit Geldbeträgen in der hier maßgeblichen Größenordnung nicht umzugehen hat, weshalb es sich um ein spezifisches (arbeitsverhältnisbezogenes) Haftungsrisiko handelt.