LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2005
18 (11) TaBV 35/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 1 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 200
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 169/04

Beschränkte Tarifzuständigkeit von Arbeitgeberverbänden - Mitgliedschaft ohne Tarifbindung - kein Auskunftsanspruch der Gewerkschaft zur Tarifbindung einzelner Mitglieder des Arbeitgeberverbandes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 18 (11) TaBV 35/05

DRsp Nr. 2006/1536

Beschränkte Tarifzuständigkeit von Arbeitgeberverbänden - Mitgliedschaft ohne Tarifbindung - kein Auskunftsanspruch der Gewerkschaft zur Tarifbindung einzelner Mitglieder des Arbeitgeberverbandes

»1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt.2. Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben.3. Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar.4. Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 1 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.