Der Kläger war seit 14. Mai 1973 zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.300,-- DM bei der S GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 5. August 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Er hat sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1. vom 27. April 1994 gewandt, die dieser zum 30. Juni 1994 erklärt hat. Der Beklagte ist - ebenfalls seit Konkurseröffnung am 5. August 1993 - zugleich Konkursverwalter über das Vermögen der D GmbH & Co. KG. Insoweit nimmt ihn der Kläger als Beklagten zu 2. in Anspruch.
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