BAG - Urteil vom 28.05.1998
2 AZR 480/97
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 5 ; ZPO § 554a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 72 ArbGG 1979
BAG 89, 43
BB 1998, 1696
DB 1998, 2476
MDR 1999, 436
NJW 1998, 3222
NZA 1998, 1024
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 1997 - 4 Sa 93/95 ,
Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 3b Ca 784/94 ,

Beschränkte Zulassung der Revision

BAG, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 480/97

DRsp Nr. 1998/17091

Beschränkte Zulassung der Revision

»Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes kann sich aus den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils ergeben; trotz Beschwer beider Parteien und undifferenzierter Revisionszulassung im verkündeten Tenor des Urteils kann sich aus den Entscheidungsgründen auch ergeben, daß die Revision nur für eine der Parteien eröffnet ist (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung seit BAGE 29, 221 = AP Nr. - 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. auch BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 f.).«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 5 ; ZPO § 554a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 14. Mai 1973 zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.300,-- DM bei der S GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 5. August 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Er hat sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1. vom 27. April 1994 gewandt, die dieser zum 30. Juni 1994 erklärt hat. Der Beklagte ist - ebenfalls seit Konkurseröffnung am 5. August 1993 - zugleich Konkursverwalter über das Vermögen der D GmbH & Co. KG. Insoweit nimmt ihn der Kläger als Beklagten zu 2. in Anspruch.