BAG - Urteil vom 10.12.2008
4 AZR 798/07
Normen:
Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DWHN vom 25. September 1980) §§ 1 ff.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) § 4; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) §§ 6 f.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) §§ 10 ff.; BGB §§ 305 ff.; BGB § 317; BGB § 319;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 171/07
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 320/06

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 798/07

DRsp Nr. 2009/10885

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

1. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen einer kirchlich-diakonischen Einrichtung (nebst Änderungen und Ergänzungen), die aufgrund des entsprechenden Kirchengesetzes nach Maßgabe eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes durch den Beschluss einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission konstituiert worden sind, erfasst in der Regel auch die Verfahrensvorschriften, nach denen die Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen sind. 2. Eine formulararbeitsvertragliche Klausel, die dynamisch auf ein externes Regelwerk verweist, unterliegt lediglich der Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle, nicht jedoch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie keinen eigenen kontrollfähigen Inhalt aufweist. 3. Allgemeine Vertragsbedingungen, die durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in Bezug genommen werden, unterliegen auch im kirchlich-diakonischen Bereich dann der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt werden. Davon ist jedenfalls bei den durch den Arbeitsvertrag erstmalig in das Arbeitsverhältnis eingeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen auszugehen.