BAG - Urteil vom 10.12.2008
4 AZR 801/07
Normen:
Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DWHN vom 25. September 1980) §§ 1 ff.; BGB §§ 305 ff.; BGB §§ 317; BGB § 319; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung des Arbeitsverhältnisses im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) §§ 10 ff.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung des Arbeitsverhältnisses im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) §§ 6 f.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung des Arbeitsverhältnisses im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 611 BGB Kirchendienst
AuR 2009, 223
BAGE 129, 1
NZA-RR 2010, 7
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 680/07
ArbG Darmstadt, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 364/06

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang vei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 801/07

DRsp Nr. 2009/10093

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang vei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

Die durch einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau nach Maßgabe des einschlägigen Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) herbeigeführte Änderung von kirchlich-diakonischen Arbeitsbedingungen unterliegt lediglich der Kontrolle nach § 319 BGB auf grobe Unbilligkeit, weil die Kommission als "Dritter" iSv. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Orientierungssätze: 1. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen einer kirchlich-diakonischen Einrichtung (nebst Änderungen und Ergänzungen), die aufgrund des entsprechenden Kirchengesetzes nach Maßgabe eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes durch den Beschluss einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission konstituiert worden sind, erfasst in der Regel auch die Verfahrensvorschriften, nach denen die Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen sind. 2. Eine formulararbeitsvertragliche Klausel, die dynamisch auf ein externes Regelwerk verweist, unterliegt lediglich der Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle, nicht jedoch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie keinen eigenen kontrollfähigen Inhalt aufweist.