BSG - Urteil vom 06.10.1999
B 1 KR 9/99 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3444
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 Kr 53/95
SG Itzehoe, vom 04.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 44/94

Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

BSG, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen B 1 KR 9/99 R

DRsp Nr. 2000/8028

Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

1. Die Leistung der Krankenkasse bleibt bei der Versorgung mit Zahnersatz auch dann auf einen Zuschuß beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist. 2. Mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der Krankenkasse den jetzigen Behandlungsbedarf veranlaßt hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Umfang des Anspruchs der Klägerin auf die Versorgung mit Zahnersatz.