LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2003
15 Sa 98/03
Normen:
ZPO § 222 Abs. 2 § 524 Abs. 2 ; BGB § 254 ; RVO § 637 ; AusbildungsVO § 4 Abs. 1 Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2260/02

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei Brandschaden nach Zigarettenpause - keine Subsidiarität der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gegenüber Privathaftpflichtversicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 98/03

DRsp Nr. 2004/19023

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei Brandschaden nach Zigarettenpause - keine Subsidiarität der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gegenüber Privathaftpflichtversicherung

1. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung greift bei allen im Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verursachten Schäden ein, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen.2. Das Rauchen einer Zigarette zwischen zwei Arbeitsgängen liegt zwar im privaten Interesse des Beklagten, der durch unachtsames Ausdrücken der Zigarette verursachte Schaden ist damit aber nicht im eigenen Interesse erfolgt.3. Ein privater Haftpflichtversicherungsschutz des Arbeitnehmers ist weder überhaupt noch bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruches der Höhe nach zu berücksichtigen; für eine Subsidiarität der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gegenüber einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 2 § 524 Abs. 2 ; BGB § 254 ; RVO § 637 ; AusbildungsVO § 4 Abs. 1 Nr. 13 ;

Tatbestand: