LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2009
10 Sa 1402/08
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 619a; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 178/08

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässiger Schädigung eines Magnetresonanztomografen durch Reinigungskraft; Haftung in Höhe eines Bruttojahresentgeltes bei Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko; Haftung unabhängig vom Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1402/08

DRsp Nr. 2009/23049

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässiger Schädigung eines Magnetresonanztomografen durch Reinigungskraft; Haftung in Höhe eines Bruttojahresentgeltes bei Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko; Haftung unabhängig vom Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung

1. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu ersetzen. Eine Haftungsteilung kommt aber in Betracht, wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. 2. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Haftpflichtversicherung durch den Arbeitnehmer bleibt ohne Auswirkung auf die Haftung.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 15. Juli 2008 - 1 Ca 178/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.920,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 23/25, die Beklagte 2/25 zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Kläger 23/25, die Nebenintervenientin 2/25 zu tragen.