BVerwG - Beschluss vom 20.06.2022
5 PB 14.21
Normen:
HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 15; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 353/18

Beschränkung der Beschwerde auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Gestellungen im Rahmen von wissenschaftlichen Kooperationen

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 5 PB 14.21

DRsp Nr. 2022/12578

Beschränkung der Beschwerde auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Gestellungen im Rahmen von wissenschaftlichen Kooperationen

Gesetzesmaterialien können bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 1. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 2. August 2021 wird verworfen.

Normenkette:

HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 15; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG beschränkte Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) nicht gerecht wird.