BAG - Beschluß vom 23.10.1996
4 AZR 409/95 (A)
Normen:
ArbGG (1979) § 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit
BAGE 84, 238
NZA 1997, 383
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3067/93
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1092/94

Beschränkung der Tarifzuständigkeit (OT-Mitgliedschaft)

BAG, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 409/95 (A)

DRsp Nr. 1997/3166

Beschränkung der Tarifzuständigkeit (OT-Mitgliedschaft)

»1. Die Frage der Tarifgebundenheit eines "Mitglieds ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) " in einem Arbeitgeberverband an die von diesem geschlossenen Tarifverträge betrifft die Begrenzbarkeit der personellen Tarifzuständigkeit auf einen Teil der Verbandsmitglieder. 2. Die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen tariflichen Anspruch, den der Arbeitgeber allein mit der Begründung leugnet, er sei als "Mitglied OT" nicht tarifgebunden, hängt somit von der Tarifzuständigkeit des Verbandes für seine OT-Mitglieder ab; das Verfahren ist daher nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen. 3. Die Aussetzung hat von Amts wegen zu erfolgen und ist auch noch in der Revisionsinstanz geboten.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restlohn und restlicher Urlaubsabgeltung in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien allein darum, ob für ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend gelten.