I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restlohn und restlicher Urlaubsabgeltung in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien allein darum, ob für ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend gelten.
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