BGH - Urteil vom 17.11.1988
III ZR 202/87
Normen:
SVG § 91a; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
BGHZ 106, 13
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem Forderungsübergang

BGH, Urteil vom 17.11.1988 - Aktenzeichen III ZR 202/87

DRsp Nr. 1997/4927

Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem Forderungsübergang

»1. Die Anspruchsbeschränkung nach § 91a SVG gilt nicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den Amtshaftungsansprüche gemäß § 1542 RVO übergegangen sind. 2. Gewähren der Dienstherr und ein Sozialversicherungsträger den Hinterbliebenen eines durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung getöteten Soldaten Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenrenten, die zusammen die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen übersteigen, so sind sie hinsichtlich der überschießenden Beträge nicht Gesamtgläubiger.«

Normenkette:

SVG § 91a; RVO § 1542 ;

Tatbestand: