BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 4 AS 294/14 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 235/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1317/10

Beschränkung der Vertretung auf die BeschwerdeeinlegungFolgen einer Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 294/14 B

DRsp Nr. 2015/1402

Beschränkung der Vertretung auf die Beschwerdeeinlegung Folgen einer Fristversäumnis

Bringt ein Prozessbevollmächtigter, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe: