1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2014 - 2 Ta 373/13 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.242,00 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über von der Klägerin erhobene Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
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