BAG - Beschluss vom 28.05.2014
10 AZB 20/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 78; ZPO § 572; ZPO § 575; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 22
ArbGG 1979 § 78 Nr. 22
EzA-SD 2014, 16
NZA-RR 2014, 445
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 373/13
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 299/13

Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 20/14

DRsp Nr. 2014/9802

Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein kann. 2. Die Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung sind nicht gegeben hinsichtlich der Frage, ob das Landesarbeitsgericht bei einer fälschlich durch die Vorsitzende statt durch die Kammer getroffenen Abhilfeentscheidung im Verfahren nach § 17a Abs. 4 GVG die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat. 3. Die Unzulässigkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern zur Unwirksamkeit ihrer Beschränkung.

1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2014 - 2 Ta 373/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.242,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 78; ZPO § 572; ZPO § 575; GVG § 17a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über von der Klägerin erhobene Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.