LAG Hamm - Beschluss vom 09.01.2014
2 Ta 373/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 68; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 299/13

Rechtswegprüfungen und Entscheidung VorsitzenderZulässigkeit des RechtswegsArbeitnehmereigenschaft einer DozentinZurückweisung an Arbeitsgericht

LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 373/13

DRsp Nr. 2014/5839

Rechtswegprüfungen und Entscheidung Vorsitzender Zulässigkeit des Rechtswegs Arbeitnehmereigenschaft einer Dozentin Zurückweisung an Arbeitsgericht

1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch die Vorsitzende allein nicht in Betracht.2. Eine Dozentin, die an einer Bildungseinrichtung Unterricht erteilt, kann abhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Einzelfall Arbeitnehmerin sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Vertragswortlaut abweichende Beschäftigung als Arbeitnehmerin trägt in einem Zahlungsprozess die klagende Partei, die das Arbeitsgericht angerufen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013 - 5 Ca 299/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 754,48 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuweisen ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 68; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ;