LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 963/18
ArbG Berlin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7193/17
Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht im UrteilstenorBeachtung des Grundsatzes der Parität bei der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht
BAG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 268/19
DRsp Nr. 2019/11397
Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht im UrteilstenorBeachtung des Grundsatzes der Parität bei der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht
1. Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG, kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Fehlt es hieran, ist die Revision auch hinsichtlich der Höhe zugelassen.2. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Prozesspartei zugelassen und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, ist die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die Anspruchshöhe aus Gründen der Parität unwirksam.Orientierungssätze:
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