BAG - Beschluss vom 28.05.2019
8 AZN 268/19
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 3a S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 304;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 63
AuR 2019, 487
BAGE 167, 32
BB 2019, 2099
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 51
EzA-SD 2019, 15
MDR 2019, 1510
NJW 2019, 2792
NZA 2019, 1311
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 963/18
ArbG Berlin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7193/17

Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht im UrteilstenorBeachtung des Grundsatzes der Parität bei der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

BAG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 268/19

DRsp Nr. 2019/11397

Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht im Urteilstenor Beachtung des Grundsatzes der Parität bei der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

1. Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Fehlt es hieran, ist die Revision auch hinsichtlich der Höhe zugelassen. 2. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Prozesspartei zugelassen und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, ist die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die Anspruchshöhe aus Gründen der Parität unwirksam. Orientierungssätze: