LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2018
7 Sa 963/18
Normen:
GG Art. 4; GG Art. 31; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 8;
Fundstellen:
AuR 2019, 188
BB 2019, 627
EzA-SD 2019, 11
LAGE GG Art. 4 Nr. 11
NZA-RR 2019, 280
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7193/17

Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner SchuldienstVerfassungsmäßigkeit des Kopftuch-Verbots im Land Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 963/18

DRsp Nr. 2019/2864

Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner Schuldienst Verfassungsmäßigkeit des Kopftuch-Verbots im Land Berlin

1. Zur Bindungswirkung nach Art. 31 BVerfGG an die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296 2. Ein Kopftuchverbot, wie § 2 VerfArt29G BE 2005 es vorsieht, kann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv § 8 AGG nur dann darstellen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden besteht. 3. Das Berliner Neutralitätsgesetz kann verfassungskonform ausgelegt werden (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2018 - 58 Ca 7193/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von

5.159,88 EUR (fünftausendeinhundertneunundfünfzig 88/100)

zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4; GG Art. 31; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 8;

Tatbestand: