LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005
4 Sa 79/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1412/04

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft - konkrete Darlegung etwaiger Geheimhaltungsinteressen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 79/05

DRsp Nr. 2005/18838

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft - konkrete Darlegung etwaiger Geheimhaltungsinteressen

1. Im Falle einer Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird.2. Im Einzelfall kann auch ein Geheimhaltungsinteresse für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein; allerdings muss dann auch dem Berufungsgericht substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, dass der verurteilten Partei durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht; insbesondere ist konkret darzulegen, welche Art von Geheimnissen die zur Auskunft verurteilte Partei für derart gewichtig erachtet, dass das Interesse des auskunftsberechtigten Klägers an der Auskunft hinter dem Interesse der auskunftspflichtigen Beklagten an der Geheimhaltung zurückstehen muss.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand: