BAG - Urteil vom 24.10.2019
2 AZR 101/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 4; BGB § 622 a.F. Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 77
AuR 2020, 238
EzA BGB 2002 § 622 Nr. 17
EzA-SD 2020, 16
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 91/17
ArbG Hamburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 347/16

Beschwer des Anschlussrevisionsklägers durch das Berufungsurteil als Voraussetzung seiner AnschlussrevisionRechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsantrag in der berufungs- und RevisionsinstanzBindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen SozialplanRegelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GGÜberwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 101/18

DRsp Nr. 2020/3839

Beschwer des Anschlussrevisionsklägers durch das Berufungsurteil als Voraussetzung seiner Anschlussrevision Rechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsantrag in der berufungs- und Revisionsinstanz Bindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen Sozialplan Regelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

Orientierungssätze: 1. Die Anschlussrevision setzt eine Beschwer des Anschlussrevisionsklägers durch das angefochtene Berufungsurteil voraus (Rn. 22). 2. Gibt das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers seinem Hauptantrag statt, fällt sein erstinstanzlich abgewiesener Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Die erstinstanzliche Abweisung des Hilfsantrags ist dann ohne Weiteres gegenstandslos. Der Hilfsantrag wird in diesem Fall nur Gegenstand des Revisionsverfahrens, wenn die Revision von der Beklagten eingelegt wird (Rn. 23).

1. Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 - 7 Sa 91/17 - wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 - 7 Sa 91/17 - aufgehoben.