BSG - Beschluss vom 29.03.2007
B 9a V 7/06 B
Normen:
SGB VI § 118 ; SGG § 141 § 160 § 54 Abs. 5 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 223
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 V 4/04
SG Berlin, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 V 30/02

Beschwer des beigeladenen Geldinstituts bei der Erstattung überzahlter Geldleistungen durch Dritten nach dem Tod des Versorgungsberechtigten

BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a V 7/06 B

DRsp Nr. 2007/13000

Beschwer des beigeladenen Geldinstituts bei der Erstattung überzahlter Geldleistungen durch Dritten nach dem Tod des Versorgungsberechtigten

Eine Beschwer liegt für einen Beigeladenen nur dann vor, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz materiell belastet wird. Dieses setzt voraus, dass der Beigeladene geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein. Hieran mangelt es dann, wenn sich eine mögliche Belastung nur aus der Begründung der Entscheidung ergibt, nicht jedoch von deren Rechtskraft erfasst wird (hier: das beigeladene Geldinstitut bei der Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten überzahlter Geldleistungen mit einem Erstattungsanspruch Dritter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 ; SGG § 141 § 160 § 54 Abs. 5 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Erstattung von Hinterbliebenenversorgungsbezügen, die vom Kläger nach dem Tode der Versorgungsberechtigten weiterhin auf deren Konto bei der Beigeladenen überwiesen worden sind.