BVerwG - Beschluss vom 11.12.2020
5 PB 25.19
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 16.18

Beschwerde des Beteiligten in einer Personalvertretungssache gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Qualifizierung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Polizeieinsätze - insb. von Gegenständen der Schutzausrüstung - als Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG; Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 5 PB 25.19

DRsp Nr. 2021/3969

Beschwerde des Beteiligten in einer Personalvertretungssache gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Qualifizierung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Polizeieinsätze - insb. von Gegenständen der Schutzausrüstung - als Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG; Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.