OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2018
6 B 444/18
Normen:
SGB IX a.F. § 73 Abs. 2 Nr. 5; SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 156 Abs. 2 Nr. 5; SGB IX § 165 S. 3; GG Art. 33 Abs. 2; HG NRW § 17 Abs. 1 S. 1; HG NRW § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 3026/17

Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität; Wahl des Kanzlers in seine Stelle durch die Hochschulwahlversammlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 6 B 444/18

DRsp Nr. 2018/8098

Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität; Wahl des Kanzlers in seine Stelle durch die Hochschulwahlversammlung

1. Erfolglose Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität.2. Bei der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität handelt es sich um eine solche, auf der im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a.F. (= § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX n.F.) Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden, und damit nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX a.F. (= § 165 Satz 3 SGB IX n.F.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 73 Abs. 2 Nr. 5; SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 156 Abs. 2 Nr. 5; SGB IX § 165 S. 3; GG Art. 33 Abs. 2; HG NRW § 17 Abs. 1 S. 1; HG NRW § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.