OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2020
6 B 1524/20
Normen:
BGB § 242; LBG NRW § 187 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1686/20

Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur; Informations-Obliegenheit des Prüflings

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 6 B 1524/20

DRsp Nr. 2021/416

Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur; Informations-Obliegenheit des Prüflings

Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur. Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; LBG NRW § 187 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 6262/19, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst zu gestatten.