OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2024
19 B 1372/23
Normen:
SchfkVO NRW § 16 Abs. 2; SGB V § 44;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1457/23

Beschwerde eines Vaters in einem Verfahren wegen der Beantragung der Übernahme der Kosten für die Beförderung seines Sohnes mit einem Taxi oder anderem Fahrzeug mit Zusatzeinrichtungen zum Transport von Behinderten zur Schule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 19 B 1372/23

DRsp Nr. 2024/1599

Beschwerde eines Vaters in einem Verfahren wegen der Beantragung der Übernahme der Kosten für die Beförderung seines Sohnes mit einem Taxi oder anderem Fahrzeug mit Zusatzeinrichtungen zum Transport von Behinderten zur Schule

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchfkVO NRW § 16 Abs. 2; SGB V § 44;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).