SG Lüneburg, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 250/19
Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung über einen Gutachtensantrag in einem BeweissicherungsverfahrenGrundsatz der RechtsmittelklarheitEnge Auslegung von Ausnahmevorschriften
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 2 R 307/19 B ER
DRsp Nr. 2019/14119
Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung über einen Gutachtensantrag in einem BeweissicherungsverfahrenGrundsatz der RechtsmittelklarheitEnge Auslegung von Ausnahmevorschriften
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren ist nach Auffassung des Senats zulässig.2. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise festlegen.3. § 172 Abs. 2SGG ist eine Ausnahmevorschrift und deshalb nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Ablehnung seines Antrages, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Erwerbsfähigkeit im Beweissicherungsverfahren nach § 76SGG einzuholen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.