LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.09.2019
L 2 R 307/19 B ER
Normen:
SGG § 76; SGG § 172 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 240
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 250/19

Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung über einen Gutachtensantrag in einem BeweissicherungsverfahrenGrundsatz der RechtsmittelklarheitEnge Auslegung von Ausnahmevorschriften

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 2 R 307/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14119

Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung über einen Gutachtensantrag in einem Beweissicherungsverfahren Grundsatz der Rechtsmittelklarheit Enge Auslegung von Ausnahmevorschriften

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren ist nach Auffassung des Senats zulässig.2. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise festlegen.3. § 172 Abs. 2 SGG ist eine Ausnahmevorschrift und deshalb nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 76; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Ablehnung seines Antrages, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Erwerbsfähigkeit im Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG einzuholen.