Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 43/19 B ER
DRsp Nr. 2020/1074
Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1SGG bei monatsweiser Weiterbewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG und zukunftsoffenem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Rn. 23)2. § 2 Abs. 2AsylbLG räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein (s. auch Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm. (Rn. 33)3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 2AsylbLG und seiner Entstehungsgeschichte kommt den örtlichen Umständen im Rahmen der Ermessensabwägung ein stärkeres Gewicht zu als Umständen, die dem leistungsberechtigten Personenkreis zuzuordnen sind. (Rn. 34)4. Die Kürzung des Geldbetrages für die Abteilung 7 (Verkehr) nach § 5 Abs. 1 RBEG ist bei Aushändigung eines Busfahrscheines für das gesamte örtliche Verkehrsnetz, Angebot eines Shuttle-Services und Ausgabe von Bahnfahrscheinen für den überörtlichen Bedarf rechtmäßig. (Rn. 38)
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