OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2020
12 E 123/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 6; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3682/18

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtsstreit um die Inobhutnahme eines Kindes nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII; Vorliegen der Klagebefugnis als Erziehungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII; Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII durch schlüssiges Verhalten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 123/19

DRsp Nr. 2020/15934

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtsstreit um die Inobhutnahme eines Kindes nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII; Vorliegen der Klagebefugnis als Erziehungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII; Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII durch schlüssiges Verhalten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 6; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.