OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2020
12 B 1583/20
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1563/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines einstweiligen Anordnungsantrag, gerichtet auf die vorläufige Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 12 B 1583/20

DRsp Nr. 2021/1519

Beschwerde gegen die Ablehnung eines einstweiligen Anordnungsantrag, gerichtet auf die vorläufige Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.