LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2020
L 9 KR 302/20 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 929/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Aussicht auf Erfolg einer Klage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 302/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/14205

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Aussicht auf Erfolg einer Klage

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.