Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren des Eilrechtsschutzes aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zugrunde, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Gegenständlich war in der Sache ein Anspruch der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) auf Gewährung von Leistungen gegenüber dem Antragsgegner. Kernpunkt des Streits war das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Bg. und dem 1964 geborenen Herrn C. B. (Hr. B.).
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