LSG Bayern - Beschluss vom 08.09.2020
L 15 AS 142/20 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 127 Abs. 3 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 587/19

Beschwerde gegen die Gewährung von PKH ohne RatenzahlungsanordnungAnspruch eines Prozessbeteiligten auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband als VermögenZumutbarkeit einer Inanspruchnahme

LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen L 15 AS 142/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/13982

Beschwerde gegen die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlungsanordnung Anspruch eines Prozessbeteiligten auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband als Vermögen Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme

Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO kann ein Anspruch eines Prozessbeteiligten auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung sein; dafür muss eine entsprechende Inanspruchnahme zumutbar sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 127 Abs. 3 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I.

Dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren des Eilrechtsschutzes aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zugrunde, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Gegenständlich war in der Sache ein Anspruch der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) auf Gewährung von Leistungen gegenüber dem Antragsgegner. Kernpunkt des Streits war das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Bg. und dem 1964 geborenen Herrn C. B. (Hr. B.).