LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2017
L 29 AS 1953/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 4533/16

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 29 AS 1953/17 NZB

DRsp Nr. 2018/7824

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017. In der Hauptsache wendet er sich gegen drei Sanktionsbescheide vom 30. November 2015 (Minderung um monatlich 39,90 Euro), 9. Dezember 2015 (Minderung um monatlich weitere 39,90 Euro) und 7. Januar 2016 (Minderung um monatlich 40,40 Euro) wegen dreier Meldeversäumnisse und einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um jeweils zehn Prozent für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März 2016, erneut 1. Januar bis ein 31. März 2016 und 1. Februar bis 30. April 2016, insgesamt mithin (39,90 Euro x 6 + 40,40 Euro x 3=) um 360,60 Euro. Das Sozialgericht Berlin hat die drei vom Kläger erhobenen Klagen S 185 AS 4533/16, S 179 AS 4532/16 und S 202 AS 4534/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.