Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2016 einen Regelbedarf für Alleinstehende iHv 491 EUR monatlich anstatt des von der Beklagten gewährten Betrages iHv 404 EUR monatlich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Regelbedarf unter Berücksichtigung der am 10.09.2015 veröffentlichen Ergebnisse der EVS 2013 zu ermitteln. Bei der Anhebung um 5 EUR zum 01.01.2016 handele es sich um eine reine Fortschreibung des Regelsatzes aus 2015, die einem Mischindex aus Preissteigerungen und Entwicklung der Mindestlöhne folge. Der Regelbedarf sei, wie sich aus der Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. aus Dezember 2015 ergebe, erst bei einem Betrag iHv 491 EUR bedarfsdeckend.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2017 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
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