LSG Sachsen - Beschluss vom 10.08.2018
L 3 AS 138/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2169/17

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

LSG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 138/18 NZB

DRsp Nr. 2018/13347

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine klärungsbedürftige und zudem klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt werden, das heißt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. 2. Ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2018.