I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2018.
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