LSG Sachsen - Beschluss vom 25.07.2018
L 3 AS 590/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2833/16

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer BerufungGrundsatzrügeMangelnde Klärungsbedürftigkeit für auslaufendes RechtAusnahmsweise klärungsbedürftige Rechtsfrage

LSG Sachsen, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 590/17 NZB

DRsp Nr. 2018/11572

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung Grundsatzrüge Mangelnde Klärungsbedürftigkeit für auslaufendes Recht Ausnahmsweise klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist in der Regel zu verneinen, wenn die Rechtsfrage außer Kraft getretenes oder auslaufendes Recht betrifft. 2. Allerdings kann Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich einer nicht mehr aktuellen Gesetzeslage dann bestehen, wenn eine erhebliche Anzahl von Fällen noch zu entscheiden ist.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2017.