LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2019
L 1 KR 298/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1452/19 ER

Beschwerde gegen die vorläufige Gewährung von KrankengeldKein Verweis auf SGB II-Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 298/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13783

Beschwerde gegen die vorläufige Gewährung von Krankengeld Kein Verweis auf SGB II -Leistungen

Versicherten, denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Krankengeldanspruch zusteht und die deshalb im Eilverfahren erfolgreich einen entsprechenden Anordnungsanspruch geltend machen können, ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, stattdessen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 44 Abs. 1;

Gründe:

I.